Barrierefrei ist ein mehrdimensionaler Begriff, der Ende der 80er Jahre in die rele-vanten DIN-Normen und Bauordnungen der Bundesländer Eingang fand. Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Bundes vom 1. Mai 2002 wurde der Begriff in § 4 dann erstmals gesetzlich definiert. Er findet sich fast wortgleich in allen Landesgleichstellungsgesetzen für Menschen mit Behinderungen:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Im Zuge einer Novellierung des BGG müsste die Definition von Barrierefreiheit aber um den Bereich der Dienste / Dienstleistungen erweitert werden. Barrierefreiheit muss ferner für alle Formen von Beeinträchtigungen gesichert werden, etwa auch für
Menschen mit Lernschwierigkeiten (Leichte Sprache!) oder mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen.

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